JudikaturOGH

RS0028792 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
10. Mai 1989

Daß einzelne beleidigende Angriffe des Arbeitgebers für sich allein gesehen den Tatbestand des § 26 Abs 1 Z4 AngG erfüllt hätten, steht der Annahme des Austrittsgrundes nach § 26 Abs 1 Z1 AngG nicht entgegen, wenn durch eine Summe von Vorfällen dieser Art, die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken, letztlich eine psychische Beeinträchtigung in einem Maß eintritt, daß die Fortsetzung der Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr möglich ist (§ 48 ASGG).

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