JudikaturOGH

RS0083643 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
29. Juni 1999

Die vorläufige Leistung ist ab dem Zeitpunkt zu erbringen, ab dem die Leistung dem Grunde nach zuerkannt wurde; es sind entsprechend § 105 ASVG in dieser Höhe auch die Pensionssonderzahlungen zu leisten.

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