JudikaturOGH

RS0055578 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
08. Mai 1989

§ 9 Abs 1 RAO verpflichtet mit seiner dreimaligen Bezugnahme auf die Gesetzmäßigkeit sowie mit der Vorschrift der Gewissenhaftigkeit den Rechtsanwalt in der Ausübung seines Berufs zu strengster Sachlichkeit. Darüber hinaus verpflichtet § 10 Abs 2 RAO den Rechtsanwalt dazu, die Ehre und die Würde seines Standes zu wahren. Mit beiden Geboten ist eine Schreibweise unverträglich, die gegenüber Behörden als verhöhnend unzulässig wäre und die - bei gegenüber Öffentlichkeit (die hier fehlt) - in den Bereich strafrechtlich verpönter Verspottung (§ 115 StGB) einschlüge (vgl Bkd 51/83, Bkd 74/84, Bkd 107/84).

Rückverweise