JudikaturOGH

RS0069346 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
02. April 2025

Die grammatikalische Auslegung der im § 8 Abs 2 MRG gebrauchten Wortfolge "die vorübergehende Benützung und die Veränderung seines Mietgegenstandes" ergibt, dass eine vom Hauptmieter nach dieser Gesetzesstelle zuzulassende Veränderung auch dauernd sein darf.

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