Die Neufassung des § 435 Abs 2 StPO durch das Strafrechtsänderungsgesetz 1987 hat keine Änderung der Rechtslage, sondern nur eine Anpassung derselben an die bereits herrschende Judikatur gebracht, welche schon bisher - nur - gegen ermessensentrückte Voraussetzungen einer Anstaltsunterbringung die Nichtigkeitsbeschwerde zuließ.
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