Auch die für längere Zeit geschlossene Vereinbarung, anstelle des geschuldeten Geldunterhalts für das Kind Naturalgehalt zu leisten, bedarf gemäß § 154 Abs 3 ABGB der Genehmigung des Gerichtes.
…des geschuldeten Geldunterhalts für das Kind Naturalunterhalt zu leisten, der gerichtlichen Genehmigung nach § 154 Abs 3 ABGB (EFSlg 59.714; RIS Justiz RS0047468). Von einer solchen Absprache längeren Dauer ist hier aber jedenfalls auszugehen, betraf die Absprache doch offenbar eine unbestimmte längere Zeitspanne, wobei pro Jahr nur zwei…
… 167/98 = EFSlg 58.880 = 59.714 = RPflSlgE 1989, 256/163 mwN; 3 Ob 1030, 1031/91 = EFSlg 65.027 u.a.; RIS Justiz RS0047468; Stabentheiner in Rummel 3 , §§ 154, 154a ABGB Rz 14; Schwimann in Schwimann 2 , § 154 ABGB Rz 21), ist…
…gehen, dass dadurch der ihm gebührende Gesamtunterhalt geschmälert würde (2 Ob 234/07m mwN). II.2.4. Unabhängig von einer allenfalls notwendigen (vgl dazu RIS-Justiz RS0047468 und RS0079866) pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung der mündlichen Vereinbarung, die ohnehin keine Schmälerung des Gesamtunterhalts des Beklagten zur Folge hatte, kam diese demnach zwischen den Eltern wirksam…
…Vom Gesetz abweichende Vereinbarungen über den Kindesunterhalt überschreiten hingegen in aller Regel den ordentlichen Wirtschaftsbetrieb des Kindes (RIS Justiz RS0047552 [T6, T7, T13], vgl auch RS0047468), umso mehr ein Unterhaltsverzicht (2 Ob 551/90 = EFSlg 62.810; 7 Ob 535, 536/93; 6 Ob 2362…
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