Da die Beschwerde an den VfGH nicht zu den im § 2 Abs 2 AHG genannten Rechtsmitteln zur Abwehr des geltend gemachten Schadens zählt, kann es dem Geschädigten nicht zum Nachteil gereichen, wenn er das Verordnungsprüfungsverfahren beim VfGH nicht mittels Individualbeschwerde eingeleitet hat.
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