JudikaturOGH

RS0085921 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
30. Januar 2001

Bei der Prüfung der Erwerbsfähigkeit im Sinne des § 124 Abs 2 BSVG ist von jener Erwerbstätigkeit auszugehen, die der Versicherte zuletzt durch mindestens sechzig Kalendermonate ausgeübt hat. Diese Tätigkeit ist auch für die Prüfung der Zumutbarkeit einer anderweitigen Erwerbstätigkeit als Vergleich heranzuziehen.

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