RS0085921 – OGH Rechtssatz
Bei der Prüfung der Erwerbsfähigkeit im Sinne des § 124 Abs 2 BSVG ist von jener Erwerbstätigkeit auszugehen, die der Versicherte zuletzt durch mindestens sechzig Kalendermonate ausgeübt hat. Diese Tätigkeit ist auch für die Prüfung der Zumutbarkeit einer anderweitigen Erwerbstätigkeit als Vergleich heranzuziehen.