RS0038841 – OGH Rechtssatz
Eine Feststellungsklage ist in Fällen zulässig in welchen Bestandverhältnisse durch eine einseitige empfangsbedürftige Erklärung aufgehoben wurden, wie zB bei Aufhebung des Bestandvertrages nach § 1112 ABGB (MietSlg 34242, 34730/31) und § 1118 ABGB (MietSlg 7928/52 und 34256, 34730/31). (Hier: Auflösung nach § 1117 ABGB).