JudikaturOGH

RS0031911 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
19. November 1998

Hinsichtlich des durch Verletzung des § 114 ASVG entstandenen Schadens, der durch vorsätzliche Begehung herbeigeführt wurde, gebührt dem Sozialversicherungsträger schon nach § 1331 ABGB jedenfalls der volle Forderungsbetrag.

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