Die Rechtskraft eines Abgabenbescheids ist als Voraussetzung für die Durchführung der Hauptverhandlung im gerichtlichen Finanzstrafverfahren betreffend die im § 55 FinStrG genannten Abgaben zu prüfen (sonst Verfolgungshindernis: § 281 Abs 1 Z 9 lit b StPO). Zufolge § 291 BAO tritt indes Rechtskraft bereits mit der (bestätigenden) Entscheidung der Abgabenbehörde zweiter Instanz ein; auf die Zustellung der Berufungsentscheidung kommt es hiebei nicht an.
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