RS0077501 – OGH Rechtssatz
Der Gesetzgeber wollte mit der Novellierung des § 6 Abs 1 IESG die in der Praxis gelegentlich auftretenden sozialen Härtefälle bei Versäumung der Antragsfrist vermeiden, indem er die bisher vorgesehene, vom VwGH restriktiv gehandhabte Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist durch die Einführung einer Härteklausel ersetzte.