RS0028532 – OGH Rechtssatz
Die Ausnahmsregelung des § 1 Abs 3 Z 4 letzter Halbsatz IESG findet nur dann Anwendung, wenn sich auch die ziffernmäßige Höhe des Anspruches aus den dort angeführten Rechtsquellen (Gesetz, Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarung im Sinne des § 97 Abs 1 ArbVG) ergibt. (§ 48 ASGG)