JudikaturOGH

RS0028472 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
15. März 1989

Die ununterbrochene Dauer im Sinne des § 23 Abs 1 AngG ist durch den rechtlichen Bestand des Arbeitsverhältnisses gekennzeichnet, nicht aber durch die Tatsache der Beschäftigung. Daraus folgt aus dem gemäß § 40 AngG zwingenden Charakter der Abfertigung, daß auch die Zeiten der Karenzierung, abgesehen von einer allfälligen Ausnahme nach § 15 Abs 2 letzter Satz MSchG für den Anspruch auf Abfertigung heranzuziehen sind. Dies ist gemäß § 9 Abs 1 Z 3 UrlG in Verbindung mit § 2 Abs 2 UrlG auch für den geltend gemachten Anspruch auf Urlaubsentschädigung von Bedeutung.

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