Dem freigestellten Mitglied des Arbeiterbetriebsrates sind dann, wenn der Arbeitgeber die vergleichbaren Arbeitnehmer bei unveränderter Tätigkeit in das Angestelltenverhältnis (ex contractu) übernimmt, sämtliche den auf Grund ihrer Tätigkeit weiterhin vergleichbaren Arbeitnehmern - auch im Zusammenhang mit ihrer Übernahme in das Angestelltenverhältnis - gewährten finanziellen Vorteile im Rahmen des nach § 117 ArbVG fortzuzahlenden Entgeltes gleichfalls zu gewähren.
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