RS0085420 – OGH Rechtssatz
Die Anwendung des § 334 Abs 1 ASVG setzt voraus, daß der Sozialversicherungsträger seine Leistung aus einer Beziehung erbracht hat, in der es überhaupt einen Dienstgeber geben kann. Dies ist bei der Sozialversicherungsanstalt der Bauern jedoch nicht der Fall, da gemäß § 1 BSVG die Unfallversicherung nur für in der Landwirtschaft und Forstwirtschaft selbständig Erwerbstätige gilt.