RS0092016 – OGH Rechtssatz
Hätte der Täter bei jeweils gleicher Höhe des anzuwendenden Strafsatzes (von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe) nach altem Recht die Verwirklichung zweier Verbrechenstatbestände, und zwar nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 3, 148 zweiter Fall StGB einerseits sowie nach § 302 Abs 1 StGB andrerseits zu verantworten, wogegen ihm nach neuem Recht nur jener nach § 302 Abs 1 und Abs 2 StGB (nF) anzulasten ist, so ist zufolge § 61 StGB das neue Recht anzuwenden.