JudikaturOGH

RS0042132 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
18. September 1991

Ergänzt das Berufungsgericht "die in erster Instanz gepflogene Verhandlung", selbst, dann ist in Ansehung des vom Feststellungsmangel betroffenen Sachverhaltes der Schluß der zum Zweck der Mängelbehebung in zweiter Instanz durchgeführten ergänzenden Verhandlung und nicht jener der Verhandlung vor dem Erstgericht der für die Entscheidung maßgebliche Zeitpunkt (§ 406 ZPO).

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