RS0042132 – OGH Rechtssatz
Ergänzt das Berufungsgericht "die in erster Instanz gepflogene Verhandlung", selbst, dann ist in Ansehung des vom Feststellungsmangel betroffenen Sachverhaltes der Schluß der zum Zweck der Mängelbehebung in zweiter Instanz durchgeführten ergänzenden Verhandlung und nicht jener der Verhandlung vor dem Erstgericht der für die Entscheidung maßgebliche Zeitpunkt (§ 406 ZPO).