RS0042127 – OGH Rechtssatz
Ergänzt das Berufungsgericht "die in erster Instanz gepflogene Verhandlung", selbst, dann kann auch - unabhängig von der Beantwortung der Frage, ob das schon im Hinblick auf § 483 Abs 3 ZPO idF ZVN 1983 zulässig wäre - die Klage eingeschränkt werden.