RS0091897 – OGH Rechtssatz
Zwar kommt es, wenn das Gesetz die Strafbarkeit an eine objektive Bindung knüpft, grundsätzlich (allein) darauf an, daß diese Bedingung im Tatzeitpunkt gegeben ist. Hängt deren Erfüllung aber, wie im Fall des § 286 Abs 1 StGB, von der strafrechtlichen Beurteilung des Verhaltens ab, so sind in sinngemäßer Anwendung der Grundsätze des § 61 StGB jene Rechtsvorschriften maßgebend, die diesbezüglich im Zeitpunkt der Urteilsfällung gelten; ist darnach die objektive Bedingung, nämlich die ein Jahr übersteigende Strafdrohung der Vorsatztat, nicht (mehr) erfüllt, entfällt die Strafbarkeit.