Zur Erlassung von Bestimmungen über die Zurücknahme bzw. Änderung der Gebrauchsgestattung an öffentlichem Gut als Ergänzung bzw. Modifizierung des Bürgerlichen Rechtes sind auch die Länder kraft des besonderen Regelungsgegenstandes auf Grund des Art 15 Abs 9 B-VG ermächtigt.
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