Begehrt der Beklagte die Feststellung, daß die vom Kläger behaupteten Schadenersatzansprüche nach jugoslawischem Recht zu beurteilen seien, so handelt es sich dabei ausschließlich um die Beurteilung einer einzelnen für den Bestand und die Höhe des Klagsanspruches bedeutsamen Rechtsfrage, die im Sinne des § 3 IPRG von Amts wegen zu erfolgen hat, nicht aber um die Feststellung eines im Lauf des Prozesses streitig gewordenen Rechtsverhältnisses.
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