JudikaturOGH

RS0005693 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
21. Februar 1989

Wird das Verfahren einschließlich des Provisorialverfahrens bis zur rechtskräftigen Erledigung des präjudiziellen Strafverfahrens gem § 191 Abs 1 ZPO iVm §§ 78, 402 EO unterbrochen, ist infolge der ausdrücklichen Erstreckung auch auf das Provisorialverfahren die Erlassung einer EV während eines unterbrochenen Verfahrens und die Entscheidung über einen Rekurs gegen die EV nicht zulässig; der Akt ist dem Erstgericht zurückzustellen und bei Aufhebung der angefochtenen Unterbrechung dem Obersten Gerichthof wieder vorzulegen.

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