JudikaturOGH

RS0044564 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
08. Februar 1989

Wurde die Sache gemäß § 25 Abs 1 Z 3 ArbGerG vom Berufungsgericht von neuem verhandelt, ist es für die im § 532 Abs 2 ZPO genannten Klagen zuständig, auch wenn seine vom Wiederaufnahmsgrund betroffenen Feststellungen nicht von denen des Erstgerichtes abweichen. Eine beim (seinerzeitigen) Berufungsgericht eingebrachte Wiederaufnahmsklage ist an das auf Grund der mit 01.01.1987 eingetretenen Änderung der Gerichtsorganisation zuständige OLG von Amts wegen zu überweisen.

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