JudikaturOGH

RS0017346 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
26. Januar 1989

§ 894 ABGB ist sinngemäß auch auf die Gesamtforderung anzuwenden. Auch ein Mitgläubiger kann dadurch, daß er mit dem Schuldner lästigere Bedingungen eingeht, ihm eine Nachsicht oder Befreiung erteilt, den übrigen Mitgläubigern keinen Schaden zufügen und günstigere Bedingungen, die ein Mitgläubiger für seine Person erhält, kommen den übrigen nicht zustatten.

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