JudikaturOGH

RS0064793 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
08. Juni 2000

Der Gesetzgeber hat in § 7 IESG in Einklang mit der (späteren) allgemeinen Regel des § 60 Abs 2 Satz 1 KO bei der Normierung der Bindung an Urteile keinen Unterschied zwischen Entscheidungen gemacht, deren prozessuale Grundlage die Parteiendisposition ist und solchen, die auf der amtswegigen Prüfung des Sachverhaltes beruhen. Der OGH verkennt nicht, daß durch die Bindung an Versäumungsurteile und Anerkenntnisurteile die Gefahr einer mißbräuchlichen Inanspruchnahme des Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds vergrößert werden könnte; der Gesetzgeber hat jedoch gegen solche Mißbräuche nur durch (in der Novellengesetzgebung vermehrte) Anspruchsbegrenzungen und Ausschlüsse gesicherter Ansprüche (§ 1 Abs 2, 3 und 5 IESG; insbesondere durch Einschränkung von Ansprüchen aus Einzelvereinbarungen) vorgesorgt.

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