JudikaturOGH

RS0029218 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
29. Januar 1998

Auch § 1 Abs 2 Z 3 UrlG spricht nicht dagegen, daß Art IX BGBl 1971/317 mit seiner auf den gesamten Art I Abschnitt 1 des UrlG verweisenden Fassung des § 17 AngG für das Dienstrecht der Länder, die noch keine gleichartigen Vorschriften erlassen haben, gilt. § 1 Abs 2 Z 3 UrlG kann nämlich dahin verstanden werden, daß der Gesetzgeber des UrlG von seinem Geltungsbereich jene Länder vorsorglich ausnehmen wollte, die damals bereits von der auf sie übergegangenen Kompetenz Gebrauch gemacht hatten.

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