Die Aufschiebung einer Exekution nach § 354 EO bewirkt, daß eine noch nicht abgelaufene Beugefrist nicht weiterläuft. Wenn jedoch im Zeitpunkt der Bewilligung der Aufschiebung diese Frist schon abgelaufen war, beseitigt die Aufschiebung nicht das Recht der betreibenden Partei, auf Grund des ergebnislosen Ablaufes der Leistungsfrist ein neues Beugemittel zu beantragen; nur die Entscheidung über einen solchen Antrag bleibt wiederum aufgeschoben.
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