Erkennt das Erstgericht im klagsstattgebenden Sinn und spricht es eine vorläufige Leistung im Sinne des § 89 Abs 2 ASGG zu und wird dieses Urteil durch das Berufungsgericht in ein klagsabweisendes abgeändert, bleibt es bei der durch die rechtzeitige Erhebung der Berufung bewirkten Hemmung der Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des Ersturteils im Umfang der Berufungsanträge bis zur Erledigung des Rechtsmittels im Sinne des § 466 ZPO, sodaß die vom Erstgericht aufgetragene vorläufige Zahlung weiterhin nicht zu erbringen ist.
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