RS0072127 – OGH Rechtssatz
Der Disziplinarbeschuldigte kann zwar dem Ausschuß im Weg einer Vorstellung nach § 26 Abs 5 RAO mitteilen, zu einem allenfalls disziplinär zu beurteilenden Vorwurf keine Erklärung abzugeben (sich vor dem Ausschuß nicht zu verantworten), worüber der Ausschuß sodann zu entscheiden hat; er ist aber nicht berechtigt, die Aufforderung des Ausschusses zur Äußerung schlechtweg zu ignorieren.