RS0085785 – OGH Rechtssatz
Die Rüge, das Berufungsgericht habe das im Hinblick auf die Vertretung der Partei durch eine qualifizierte Person gemäß § 63 Abs 1 ASGG geltende Neuerungsverbot nicht beachtet, macht ausschließlich einen Mangel des Berufungsverfahrens im Sinne des § 503 Z 2 ZPO geltend.