Von den §§ 120 Abs 1, 122 Abs 1 Z 5 ArbVG werden ebenso wie von
Artikel 57 Abs 1 B - VG nur in Ausübung des Mandates begangene Ehrverletzungen erfaßt, wobei als weiteres Tatbestandsmerkmal für die Gewährung des Entlassungsschutzes auch noch die Entschuldbarkeit gefordert wird.
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