JudikaturOGH

RS0011449 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
10. Januar 1989

Das Einlösungsrecht der Pfandgläubiger sichert ihr Interesse, daß das belastete Gut nicht jetzt oder nicht in der jetzt begehrten Weise zur Versteigerung kommt, etwa weil sie aus einer Verwertung des Pfandrechtes zu einem späteren Zeitpunkt einen günstigeren Erlös erwarten, aus einer Zwangsverwaltung ein besseres Ergebnis erhoffen oder die Versteigerung der ganzen Liegenschaft ( bei teilweiser Verwertung durch den betreibenden Gläubiger oder umgekehrt ) für ertragreicher ansehen.

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