Der Umstand, dass das Urteil entgegen § 270 Abs 2 Z 5 StPO die Erwägung nicht anführt, von denen das Gericht bei der Entscheidung einer Rechtsfrage geleitet wurde, stellt keinen der im § 281 Abs 1 StPO taxativ aufgezählten Nichtigkeitsgründe her (SSt 20/70 im Text uva).
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden