Der Ausschluß des Mitglieds von der Gesellschaft kommt nur als letztes Mittel zum Schutz der Rechte der übrigen Gesellschafter in Betracht.
…2005] 263). Der Ausschluss des Mitglieds von der Gesellschaft kommt nur als letztes Mittel zum Schutz der Rechte der übrigen Gesellschafter in Betracht (RIS Justiz RS0022244). Es ist daher - ausgenommen nur allenfalls bei abweichender Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag - weder ein einzelner Gesellschafter noch die Mehrheit befugt, den Ausschluss herbeizuführen ( Jabornegg/Resch in…
…kommt der Ausschluss eines Mitglieds aus der Gesellschaft (bürgerlichen Rechts) nur als letztes Mittel zum Schutz der Rechte der übrigen Gesellschafter in Betracht (RIS Justiz RS0022244), was ein ganz erhebliches Fehlverhalten des Gesellschafters voraussetzt. In der Regel ist daher auch eine rechtzeitige Beschlussfassung über das Vorliegen allfälliger Ausschlussgründe geboten (vgl 8…
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