JudikaturOGH

RS0083566 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
20. Dezember 1988

Von einer rückwirkenden Aufhebung der bisher bestandenen Bestimmungen über die Teilpflichtversicherung durch die Aufhebung des § 8 Abs 1 Z 2 durch die 20.ASVGNov (BGBl 1967/201) kann keine Rede sein; die dort genannten Personen wurden vielmehr in § 4 Abs 1 Z 3 ASVG in die Vollversicherung eingegliedert.

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