JudikaturOGH

RS0084098 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
01. März 2011

Anträge auf rückwirkende Herstellung des gesetzlichen Zustandes (§ 101 ASVG) und Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens sind nicht beim Sozialgericht, sondern beim Sozialversicherungsträger einzubringen.

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