Anträge auf rückwirkende Herstellung des gesetzlichen Zustandes (§ 101 ASVG) und Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens sind nicht beim Sozialgericht, sondern beim Sozialversicherungsträger einzubringen.
Rückverweise
…415 ASVG). Anträge auf rückwirkende Herstellung des gesetzlichen Zustands nach § 101 ASVG sind demnach nicht beim Sozialgericht, sondern beim Sozialversicherungsträger einzubringen (RIS Justiz RS0084098). Den Gerichten ist die Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 101 ASVG zwingend entzogen (RIS Justiz RS0084076 [T1]; VfSlg 13.824). 2…