Die durch das Erhöhungsbegehren nach § 46 Abs 2 MRG herbeigeführte Dynamisierung des Kategoriemietzinses ist wie eine vereinbarte Wertsicherung desselben im Sinne des § 16 Abs 6 MRG geltend zu machen. Dafür reicht - zumindest nach der Rechtslage vor der MRGNov 1985 - die Vorschreibung des erhöhten Hauptmietzinses aus.
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