RS0055333 – OGH Rechtssatz
Unter "vertreten" im Sinne des § 10 Abs 1 RAO ist nicht allein das Einschreiten auf Grund einer Vollmacht des bürgerlichen oder des Prozeßrechtes, sondern jede anwaltliche Tätigkeit zu verstehen, namentlich auch die Verfassung von Vertragsurkunden.