Ist dem Arbeitgeber bezüglich der einen Teil des Entgeltes und damit der Hauptleistung im Rahmen des Synallagmas bildenden Betriebspension ein Widerrufsrecht eingeräumt, hat er dieses einseitige Gestaltungsrecht nach billigem Ermessen auszuüben; hiebei ist - im Gegensatz zur Leistungsbestimmung durch einen Dritten - nicht nur eine offenbar unbillige, sondern jede unbillige Leistungsbestimmung als unverbindlich zu qualifizieren.
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