JudikaturOGH

RS0038009 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
14. Dezember 1988

Für den Inhaber einer Bergwerksanlage gelten die Haftungsvorschriften nach § 364 Abs 2 und § 364 a ABGB in der allgemeinen Fassung ohne die durch § 56 Abs 1 ForstG eingeführten Besonderheiten.

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