JudikaturOGH

RS0071155 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
13. Dezember 1988

Das Vertrauen der Allgemeinheit in die Rechtsgültigkeit von Verträgen, die ein Notar - insbesondere in Form eines Notariatsaktes - beurkundet hat, ist aber gerade im Hinblick auf § 52 NO gerechtfertigt, der dem Notar besondere Pflichten zur Prüfung aller Gültigkeitsvoraussetzungen auferlegt.

Rückverweise