RS0021246 – OGH Rechtssatz
Das Gesetz anerkennt mit der Regelung des § 1121 ABGB auch im Verhältnis zwischen Pfandgläubigern und bücherlich eingetragenen Bestandnehmern das Rangprinzip, so daß ein Bestandnehmer, der sich auf das Risiko einläßt, eine verschuldete, bereits in Zwangsversteigerung gezogene Liegenschaft in Bestand zu nehmen, mit der Auflösung seines Bestandverhältnisses rechnen muß und sich gegenüber einer vom Ersteher nach den gesetzlichen Kündigungsvorschriften ausgesprochenen Kündigung nicht auf "Unzeit" berufen kann.