JudikaturOGH

RS0013283 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
06. April 2021

Die Einwendung der Unzeit kann grundsätzlich nur gegen den Aufhebungsanspruch ( Teilungsanspruch ) aus pluralistischen Schuldverhältnissen, wie der Gemeinschaft und der Gesellschaft, erhoben werden. Dieses Aufhebungshindernis ist ein Fall der gesetzlichen Anerkennung und Konkretisierung der innerhalb von Schuldverhältnissen nach Treu und Glauben geschuldeten Rücksichtnahme auf die Interessen der Partner ( SZ 57/45 = JBl 1985,165 ); hiebei ist aber zu beachten, daß innerhalb eines Gemeinschaftsverhältnisses eine weiter gehende Treuepflicht ( als sonst zwischen Vertragspartnern oder gar nur Teilnehmer an einem gesetzlichen Schuldverhältnis ) besteht.

Rückverweise