JudikaturOGH

RS0029989 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
28. April 1999

Ein Herabstürzen zufolge Witterungseinflüssen schließt die Anwendung des § 1319 ABGB nicht aus. Eine gegenteilige Beurteilung ist nur bei außergewöhnlichen Naturereignissen gerechtfertigt.

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