RS0101911 – OGH Rechtssatz
Der Widerrufsbeschluss ist (schon) ab seiner Verkündung insoweit mit einer Bindungswirkung ausgestattet, als weder das erkennende Gericht noch ein anderes Gericht ohne vorangegangene prozessordnungsgemäße Kassation dieses Beschlusses über den Entscheidungsgegenstand neuerlich absprechen darf; auf die Rechtskraft des Beschlusses kommt es dabei nicht an.