JudikaturOGH

RS0101911 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
29. Juli 2025

Der Widerrufsbeschluss ist (schon) ab seiner Verkündung insoweit mit einer Bindungswirkung ausgestattet, als weder das erkennende Gericht noch ein anderes Gericht ohne vorangegangene prozessordnungsgemäße Kassation dieses Beschlusses über den Entscheidungsgegenstand neuerlich absprechen darf; auf die Rechtskraft des Beschlusses kommt es dabei nicht an.

Rückverweise