RS0051981 – OGH Rechtssatz
Bei § 26 AZG handelt es sich um eine Bestimmung, die nur der Sicherstellung der Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen des AZG dient und nur den AG bindet; selbst ein Verstoß gegen diese Aufzeichnungsverpflichtung könnte den Anspruch des Arbeitnehmers auf Entlohnung für geleistete Überstunden nicht berühren.