JudikaturOGH

RS0051981 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
30. November 1988

Bei § 26 AZG handelt es sich um eine Bestimmung, die nur der Sicherstellung der Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen des AZG dient und nur den AG bindet; selbst ein Verstoß gegen diese Aufzeichnungsverpflichtung könnte den Anspruch des Arbeitnehmers auf Entlohnung für geleistete Überstunden nicht berühren.

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