JudikaturOGH

RS0091210 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
24. November 1988

Dem Gericht ist es auf Grund des bloß beispielhaften Charakters der § 33 und § 34 StGB nicht verwehrt, gewissermaßen in Umkehr des § 32 Abs 3 Anfang StGB eine geringe Schadenshöhe als strafmildernd zu berücksichtigen.

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