RS0091210 – OGH Rechtssatz
Dem Gericht ist es auf Grund des bloß beispielhaften Charakters der § 33 und § 34 StGB nicht verwehrt, gewissermaßen in Umkehr des § 32 Abs 3 Anfang StGB eine geringe Schadenshöhe als strafmildernd zu berücksichtigen.