JudikaturOGH

RS0046436 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
22. Februar 1994

Die Eigenzuständigkeit des § 51 Abs 1 Z 6 JN entspricht dem durch die ZVN 1983 neu geschaffenen Wahlgerichtsstand des § 92 b JN (hier: die Auflösung der Gesellschaft hat keinen Einfluß auf die Zuständigkeit).

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