RS0076117 – OGH Rechtssatz
Diese Regelung will die Hereinbringung von echten Vorschüssen oder von zu Unrecht erbrachten Leistungen, die als Vorschüsse gelten, durch Aufrechnung, über die der österreichische Versicherungsträger nach § 367 Abs 2 ASVG einen Bescheid zu erlassen hat, erleichtern und daher über die die Aufrechnung regelnden und erschwerenden Bestimmungen des § 103 ASVG, § 44 B-KUVG, § 67 BSVG und § 71 GSVG hinausgehen.